top of page

AGBs


1
Allgemeine Geschäftsbedingungen des nicht protokollierten Einzelunternehmens Wolfgang Zimmermann, Vergolden, Restaurieren, Konservieren I. Geltung der AGB 1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa Wolfgang Zimmermann, Schwalbengasse 17, 9020 Klagenfurt 2. Der Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass für den Fall, dass er eigene AGB´s verwendet, trotzdem die gegenständlichen AGB´s der Fa Wolfgang Zimmermann maßgeblich sind, auch wenn die AGB des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. 3. Vertragserfüllungshandlungen der Fa Wolfgang Zimmermann anerkennen nicht stillschweigend die AGB´s der Vertragspartner. Es gelten ausschließlich nur diese AGB´s der Fa Wolfgang Zimmermann. II. Angebot/Kostenvoranschlag/Vertragsabschluss 1. Die Angebote/Kostenvoranschläge der Fa Wolfgang Zimmermann sind freibleibend. 2. Der verbindliche Werkauftrag kommt entweder mit der schriftlichen Annahme des Angebotes durch den Vertragspartner oder mit Beginn der Ausführungen der Arbeiten durch die Fa Wolfgang Zimmermann zustande. 3. Wurde eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Fa. Wolfgang Zimmermann erst nach Gutbuchung der Anzahlung ihre vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Dazu zählen auch allfällige Vorbereitungshandlungen. Verzögerungen durch die verspätete Zahlung der Anzahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 4. Die Kostenvoranschläge sind unverbindlich und haben eine Gültigkeit von vier Wochen ab dem Datum der Erstellung. 5. Bei einer Auftragserteilung nach Ablauf dieser Frist wird der Kostenvoranschlag neu evaluiert und kann demnach vom ursprünglichen Kostenvoranschlag abweichen. Der Vertragspartner anerkennt bei verspäteter Auftragserteilung somit die evaluierte Auftragssumme. 6. Sollten sich nach Auftragserteilung aufgrund von Zusatzaufträgen, und/oder Änderungen des Leistungsumfanges durch den Vertragspartner, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, des im Zuge der Arbeiten erst hervorkommenden und bei der Besichtigung nicht vorhersehbaren Mehraufwandes, der Veränderungen der Kollektivvertragslöhne und/oder der Materialpreise oder der Finanzierung, somit Erhöhungen der Auftragssumme, die nicht die Fa Wolfgang Zimmermann zu verantworten hat, ergeben, werden diese Kostenerhöhungen dem Vertragspartner ohne weiteres in Rechnung gestellt. III. Angebote, Kostenvoranschläge, Fotos, sonstige Unterlagen 1. Angebote, Kostenvoranschläge, Fotos und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster, Befunde dgl. sind geistiges Eigentum der Fa Wolfgang Zimmermann. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Fa Wolfgang Zimmermann. IV. Preis 1. Mangels gesonderter Vereinbarung wird die zu erbringende Werkleistung von der Fa. Wolfgang Zimmermann grundsätzlich nur nach dem tatsächlichen Anfall und Aufwand in Rechnung gestellt. 2. Sollte davon abweichend ein unverbindlicher Preis schriftlich vereinbart worden sein, liegt diesem Werkauftrag die Annahme zugrunde, dass die beauftragte Werkleistung ungehindert in einem Zug erbracht werden kann. Sollte diese nicht der Fall sein und kann der Auftrag aus nicht in der Verantwortung der Fa. Wolfgang Zimmermann liegenden Gründen nicht wie kalkuliert in einem Zug erbracht werden, erfolgt automatisch die Abrechnung des Auftrages gem. Pkt. IV.1. dieser AGB´s dann nach tatsächlichem Aufwand und Anfall und verliert durch diese einseitige Vertragsänderung die ursprüngliche Preisvereinbarung ihre Gültigkeit. 3. Eine Pauschalpreisvereinbarung verliert ihre Gültigkeit, wenn durch nachträgliche Änderungswünsche und/oder Ergänzungen des Auftrages oder durch Umstände, die der Auftraggeber zu verantworten hat, bzw. die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, und sich dadurch einseitig der ursprüngliche Leistungsumfang verändert. Diesfalls gilt als vereinbart, dass der Auftrag dann gem. Pkt. IV.1. dieser AGB´s nach dem tatsächlichem Aufwand und Anfall abgerechnet wird. 4. Alle von der Fa Wolfgang Zimmermann genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls drei Wochen gültig. Sollten sich die zur Leistungserstellung notwendigen Fakten, wie Materialpreises, Löhne, der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen oder Objekten ohne, dass die Fa Wolfgang Zimmermann darauf Einfluss hat, ändern, werden die Preise entsprechend erhöht.
2
5. Der Vertragspartner ist nicht zur Aufrechnung von ihm gegen die Fa Wolfgang Zimmermann zustehenden Forderungen berechtigt. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund, auf den sich die Forderung des Vertragspartners stützt. V. Zahlungsbedingungen/Fälligkeit 1. Diese richten sich nach der im Auftrag getroffenen Vereinbarung. 2. Wurden im Auftrag keine Zahlungsbedingungen vereinbart, ist die Fa Wolfgang Zimmermann berechtigt jederzeit Teilabrechnungen zu legen. Nach der Fertigstellung erfolgt die Schlussrechnung. 3. Wird eine Angeld vereinbart, gilt § 908 ABGB. 4. Als fristgerecht gelten nur Zahlungen, die innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne jeglichen Abzug am Konto der Fa Wolfgang Zimmermann gutgebucht wurden. §§ 907a, 907b ABGB 5. Wurden keine Zahlungsfrist gesondert vereinbart, gilt als Zahlungsfrist 14 Tagen ab Rechnungsdatum. 6. Ein Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Selbständige Skontoabzüge werden ausnahmslos nachgefordert. 7. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Mahn- und Inkassospesen verrechnet (§§ 1333, 1334, 1335 ABGB). Bei Verbraucherverträge gilt u.a. § 1000 ABGB; bei Unternehmergeschäfte bzw. Verträge mit öffentlichen Institutionen gilt u.a. § 458 UGB. 8. Darüber hinaus gilt Terminverlust als vereinbart. Bei Zahlungsverzug auch nur einer Teilzahlung wird der gesamte noch offene Betrag - bei Verbraucherverträge unter Setzung einer Nachfrist und unter Androhung des Terminverlustes - sofort fällig. VI. Verwahrungspflicht 1. Für Beschädigungen und den Verlust (Diebstahl) der auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte der Fa. Wolfgang Zimmermann hat der Vertragspartner einzustehen und die Fa Wolfgang Zimmermann völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Vertragspartner keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zu Verfügung stellt. VII. Ausführungsbedingungen 1. Der Vertragspartner hat der Fa. Wolfgang Zimmermann eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme zu ermöglichen. Sollte dies beim geplanten Beginn der Arbeiten nicht ermöglicht werden, hat der Vertragspartner entweder die dadurch verursachten Zusatzaufwendungen der Fa. Wolfgang Zimmermann zu erstatten und für die dadurch verursachten Verzögerungen selbst einzustehen. VIII. Sanitäreinrichtungen 1. Sollten keine sanitären Einrichtungen in adäquater Nähe vorhanden sein oder es nicht möglich sein, diese sanitären Einrichtungen zu benutzen, so werden sanitäre Einrichtungen im Zuge der Baustelleneinrichtung durch die Fa Wolfgang Zimmermann bereitgestellt und nach tatsächlich anfallenden Kosten dem Auftraggeber zusätzlich verrechnet. IX. Termine 1. Die Fa. Wolfgang Zimmermann ist berechtigt den avisierten unverbindlichen Fertigstellungstermines ohne Pönale und/oder Rechnungsabzüge bis zu 10 Tage zu überschreiten. 2. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten, ist die vom Auftraggeber geschuldete sach- und fachgerechte Herstellung des Untergrundes bzw. der sonstigen notwendigen im Vertrag vereinbarten Vorleistungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Fertigstellung der von ihm geschuldeten Vorarbeiten schriftlich der Fa. Wolfgang Zimmermann mindestens 2 Tage vor dem vereinbarten und geplanten Beginn der Arbeiten zu bestätigen. 3. Sollten diese vom Auftraggeber geschuldeten Vorarbeiten nicht rechtzeitig hergestellt worden sein, kann die Fa. Wolfgang Zimmermann mit ihren vertraglichen Ausführungen der Arbeiten nicht beginnen. Die Fa Wolfgang Zimmermann ist diesfalls berechtigt, die Arbeiten erst ab der Fertigstellungsmeldung der Vorarbeiten zu beginnen. Dadurch erstreckt sich jedenfalls der geplante unverbindliche Fertigstellungstermin dementsprechend, die der Auftraggeber durch seinen Verzug selbst zu verantworten hat. X. Eigentumsvorbehalt/Rückhaltungsrecht 1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Fa. Wolfgang Zimmermann. Sofern dies technisch möglich ist, ist die Fa. Wolfgang Zimmermann berechtigt nach vorgehender Mahnung und Mitteilung, bei Nichtzahlung, die in seinem Eigentum stehend Ware ohne weitere Zustimmung selbständig herauszuholen. Der Auftraggeber erklärt in diesem Zusammenhang, dass es sich diesfalls um keine Besitzstörung handelt und die Fa. Wolfgang Zimmermann diesbezüglich nicht belangt wird. 2. Waren und Objekte, die im Eigentum des Auftraggebers stehen und der Fa. Wolfgang Zimmermann zur Erfüllung des Werkauftrages in dessen Besitz übergeben wurden, werden bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten/vorgeschriebenen Werklohnes von der Fa. Wolfgang Zimmermann zurückbehalten. XI. Schadenersatz 1. Behauptete Schäden sind unverzüglich - längsten binnen 10 Tagen nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes - vom Auftraggeber der Fa. Wolfgang Zimmermann schriftlich bekannt zu geben. 2. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der Fa. Wolfgang Zimmermann ausgeschlossen.
3
3. Grobe Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. 4. Wurden die Schäden nicht schriftlich fristgerecht angezeigt, gilt dies als Anspruchsverlust. 5. Für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigungen oder Bearbeitungen usw. von Fremdfirmen, vom Auftraggeber selbst oder von anderen Personen verursacht wurden, hafte die Fa. Wolfgang Zimmermann nicht. XII. Lagerkosten 1. Führen Umstände, die nicht im Einflussbereich der Fa Wolfgang Zimmermann liegen, dazu, dass Objekte (vor oder nach Endfertigung) einzulagern sind, ist werden für die Lagerdauer ab 30 Tagen Lagerkosten in Rechnung gestellt. XIII. Gewährleistung 1. Bei Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Bei allen anderen Verträgen gilt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Fertigstellungsmeldung. Dem Vertragspartner trifft die Beweislast, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Fertigstellung bereits vorhanden war. 3. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. 4. Die Fa. Wolfgang Zimmermann erbringt die vertragliche Leistung nach dem aktuellen Stand Technik und abhängig vom jeweiligen Erhaltungszustand des zu bearbeitenden Objektes. 5. Für Mängel oder Verzögerungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigungen oder Bearbeitungen usw. von Fremdfirmen, vom Auftraggeber selbst oder anderen Personen verursacht/veranlasst wurden, hafte die Fa. Wolfgang Zimmermann nicht. XIV. Leistungsverweigerungsverbot 1. Gerechtfertigte Mängeleinwände berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles, des Entgelt. Dieser Teil darf das doppelte der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten nicht übersteigen. Der zurückbehaltene Betrag ist nach der Mängelbehebung binnen 14 Tagen abzugsfrei an die Fa. Wolfgang Zimmermann zu bezahlen. XV. Formvorschriften 1. Sämtliche an die Fa Wolfgang Zimmermann gerichtete Erklärungen, Mitteilungen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ausschließlich der Schriftform samt Unterschrift. 2. E-Mail gilt nur dann als Schriftform, wenn dies unter Bekanntgabe einer gültigen E-Mail-Adresse vereinbart wurde und jedes E-Mail mit einer Lesebestätigung beantwortet wird. Erfolgt keine Lesebestätigung ist der Inhalt der E-Mail nicht rechtsverbindlich. 3. Jeder Vertragspartner haftet für die Gültigkeit seiner E-Mail-Adresse. XVI. Rechtswahl 1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das EU-Vertragsrecht wird ausgeschlossen. XVII. Zessionsverbot 1. Der Auftragsnehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus dem Vertrag gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen, ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. XVII. Gerichtsstand/Erfüllungsort 1. Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt, gilt grundsätzlich für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt am Wörthersee 2. Erfüllungsort ist bei beweglichen Objekten die Betriebstätte der Fa. Wolfgang Zimmermann, Schwalbengasse 17, 9020 Klagenfurt Klagenfurt am Wörthersee. 3. Bei Arbeiten an einem Bauwerk ist Erfüllungsort der Ort des Bauwerkes und somit auch jenes sachliche Gericht örtlich zuständig in dessen Sprengel das Objekt liegt. XIX. Allgemeines 1. Diese AGB´s der Fa. Wolfgang Zimmermann für alle Verträge ab 01.03.2023 und sind auf der Homepage www.dervergolder.at abrufbar. Klagenfurt 01.03.2023

bottom of page